armen

auswanderer

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faehren

fahrrad

muenzen

paesse

platt

vogel

1945/48

 Kirchengemeinde Victorbur <kg.victorbur@evlka.de>

Ein gefragter Mann im Klottje-Huus: Nach dem Vortrag bestürmten die Zuhörer Pastor Jürgen Hoogstraat (rechts) mit vielen Fragen.  Foto: Brandt

Traum vom Glück in Amerika

 Pastor Jürgen Hoogstraat hielt Vortrag über ostfriesische Auswanderer

(OZ v. 12.3.2001)

   joc Leer. Jan Geerdes aus Neermoor will alles verkaufen: sein Land, sein Vieh und seine  Möbel. Schließlich braucht er das Geld für die Überfahrt und den Neuanfang  jenseits des Atlantiks.

Die Anzeige, die Geerdes vor rund 150 Jahren aufgegeben hat, hat Jürgen Hoogstraat im Klottje-Huus in Leer dabei. Der Pastor aus Victorbur kennt sich aus, seit zehn Jahren beschäftigt er sich mit Ostfriesen, die ihr Glück in Amerika suchten.

   Thees  Smidt aus der Krummhörn gehört zu jenen, die den Sprung über den großen Teich wagten. Und für ihn ging der amerikanische Traum vom Erfolg sogar in Erfüllung. Als jüngster Sohn eines Schmieds hatte er in Ostfriesland keine Perspektive. Also brach der 18-jährige 1847 auf und schlug sich durch bis Illinois. Er krempelte die  Ärmel hoch, legte eine Bilderbuchkarriere hin und kehrte sieben Jahre später als reicher Mann nach Ostfriesland zurück. Er wollte nicht bleiben - er suchte nur Arbeitskräfte für seine Großschmiede und die Ländereien.

   Für Jürgen Hoogstraat ist die Geschichte der ostfriesischen Auswanderer sicheres Terrain. Völlig ohne Notizen referiert er vor rund 80 Zuhörern im rappelvollen Klottje-Huus. Informationen über  Auswanderungswellen garniert er mit Geschichten von persönlichen Schicksalen und kleinen Anekdoten. Natürlich hat der Pastor auch vor Ort recherchiert. Vor allem in Iowa sei das kein Problem: "In den alten deutschen Siedlungen kommt man auch heute noch gut mit Plattdeutsch weiter."

   Wie viele, so hat auch Jürgen Hoogstraat sich zunächst für seine Ahnen  interessiert. "1868 ist ein ganzer Schwung von uns ausgewandert, und der Kontakt ist über all die Jahre geblieben", erzählt er. Und so habe er eben angefangen zu forschen. Heute kennt er die Namen vieler Familien, sogar ein Buch hat er über die ostfriesischen Auswanderer geschrieben. Selber auswandern würde er allerdings nicht mehr. Ernsthaft darüber nachgedacht habe er aber schon. "Vor ein paar Jahren gab es das Angebot, drüben eine Gemeinde zu übernehmen."

   Hoogstraat läßt in seinem Vortrag Geschichte lebendig werden, weil er sie mit persönlichen Schicksalen verknüpft. Daß es dabei nicht allen Auswanderern so gut ergangen ist wie Thees Smidt, wird schnell klar. Einige haben nicht mal die Überfahrt überlebt.

Lin Strong von der Minnesota-Society

besuchte uns am 26. April 2000.

 Aufnahme von Gene Janssen.

Lin Strong, News Editor
Ostfriesen Genealogical Society of America
Box 39, Almelund, MN  55002
www.rootsweb.com/~mnogsm

Betreff: Suche nach Auswanderern
http://istg.rootsweb.com/index2.html (Schiffslisten) oder den neuen Ellis-Island-Seiten http://www.ellisislandrecords.org im Internet

 http://www.rootsweb.com/~wggerman/shiplists/1891/scandia26mar1891.htm

German Immigrants, Vol I - III
List of Passengers Bound from Bremen to New York
1855 - 1867
With Places of Origin
Compiled by
Gary J.Zimmermann& Marion Wolfert
Baltimore / Genealogical Publishing Co., Inc. 1988
Libary of Congress Catalogue Card Nummer 88-81476
International Standard Book Number 0-8063-1225-4

Bremer Passagierlisten 1920 - 1939    sind  ONLINE !
(english text at the bottom)
Im Archiv der Handelskammer Bremen lagern 2 953 Passagierlisten
von Auswanderungsschiffen aus der Zeit von 1920 - 1939,
die in die USA, nach Kanada oder nach Südamerika gefahren sind.
Die Maus, Gesellschaft für Familienforschung in Bremen e. V.,
http://maus.genealogy.net/
hat 1999 eine Vereinbarung mit der Handelskammer Bremen geschlossen,
die es ermöglicht, dass ein Team von Maus-Mitgliedern
(den sogenannten Aus-Wanderer-Mäusen),
diese Listen erfasst und allen Suchenden weltweit zur Verfügung stellt.
Bisher sind die Jahrgänge 1920-1922 komplett und 1923 teilweise erfasst,
172 Listen mit mehr als 66 000 Passagieren.
Weitere Daten werden monatlich hinzugefügt.
Unter den Adressen:
(deutsch) (english)
http://www.Passagierlisten.de  oder
http://www.passengerlists.de
http://www.Bremer-Passagierlisten.de  oder
http://www.bremen-passengerlists.de
können Familiennamen, Schiffsnamen, Abfahrtszeiten und Zielhäfen
kosten- und werbefrei erfragt und erforscht werden.

Ostfriesen in den USA nachgespürt (OZ v. 4.4.2001)

Hans-Georg Boyken, Wo sind sie geblieben? Ostfriesen in Amerika Band l, 269 Seiten; Band II, 244 Seiten.

   Seit der Zeit, in der die Auswanderungswelle auch den nordwestlichen Teil Deutschlands erreichte, verließen viele Menschen ihre Heimat in Richtung Westen auf die andere Seite des Atlantiks. Die Passagierlisten nennen zwar die Namen der Auswanderer bzw. die vom Schiffspersonal oder vom Auswanderungsbeamten gehörten Namen und die Einwanderungshafen, sie geben aber keinen Aufschluß darüber, wo die Zielorte sein würden.

    Der in Iowa lebende Autor Hans-Georg Boyken hat die zur Verfügung stehenden Ausgaben der von Pastor L. Hündling in den USA herausgegebenen Ostfriesischen Nachrichten gelesen und im ersten Band für die Jahre  1882 bis 1901 Namen von 4.200 Gestorbenen, einschließlich der Namen von 3.700 Angehörigen gefunden und interessante Abhandlungen, die einen Einblick in die Verhältnisse und Begebenheiten dieses Zeitraumes geben, wortgetreu eingefügt. Jetzt ist auch der zweite Band für die Zeit von 1902 bis 1908 erschienen. Hier sind 2.800 Einwanderer aus Ostfriesland und wieder 3 700 Verwandte genannt. Ein dritter Band ist in Arbeit.

   Die Bücher können zum Selbstkostenpreis beim Autor bezogen werden. Anfragen an:

Hans-Georg Boyken, P.O. Box 269, Titonka, lowa 50480-0269, USA.

 Internet: www.ostfriesen-in-amerika.com, E-Mail: frisian@netins.net.

siehe auch:

(Homepage Fehntjer Kurier. Rubrik Zeitungsartikel: 18.10.1990)

Betreff: [MvM] Auswanderung aus dem Kreis Cuxhaven
Hallo Morgensterner,
seit Februar diesen Jahres gibt es im Internet eine Datenbank über Auswanderer aus dem heutigen Landkreis Cuxhaven. In der Datenbank sind ca. 6000 Personen aus dem heutigen Landkreis Cuxhaven, deren Auswanderung etwa zwischen 1830 und 1927 aktenkundig geworden ist, verzeichnet. Als  Quellen für diese Datenbank dienten vor allem Unterlagen aus dem verschiedenen Archiven, aber auch aus Literatur (z.B. den Aufsatz von Karl-Heinz Meyer über Pastor Zeidlers Auswanderungsverzeichnis aus dem jahre 1856 in unserem Jahrbuch 69/1990 S. 243 ff) etc. Die Datenbank ist sowohl nach Familiennamen, Orten als auch nach Auswanderungsjahren
abfragbar. ***
Beispiel eines Suchergebnisses:
Familienname: Wittmer
Vorname: Heinrich Ludwig
Geburtsdatum: 10.09.1836
Geburtsort: Neuenlande
Wohnort: Neuenlande
Auswanderungsjahr: 1851
Ziel: Amerika
Quelle: Auswanderungsantrag
Datierung der Quelle: 08.06.1855
Quellensignatur: StA. Stade Rep. 74 Hagen Nr. 21015
Bemerkungen: hat noch einen Bruder in Amerika. Ein weiterer war 1854 in Savannah "an dem dort grassierenden gelben Fieber gestorben"
***
Natürlich  fallen die Suchergebnisse je nach Quelle unterschiedlich aus, da aber immer die Quellen angegeben sind, kann man evtl. bei weiteren Studium der Quellen vor ort noch weitere Informationen erfahren.
Erreichbar ist die Datenbankabfrage unter
http://www.hapag-halle-cuxhaven.de/Datenbankprogramm/AbfrageFrame.htm, wobei man z.B. auch A* eingeben kann und alle Einträge der Namen, die mit A  anfangen erhält. Diese kann man sich dann auch offline durchsehen.
Allgemeine Informationen zur Auswanderung aus dem Landkreis Cuxhaven erhält man unter http://www.hapag-halle-cuxhaven.de/START.HTM, von hier kommt man natürlich auch zur Datenbankabfrage.
Viele Grüße, Bernd
P.S.: Vom ehemaligen Amt Delmenhorst gibt es eine etwa 1000 Personen umfassende Datenbank unter:
http://elfreich.myip.org/delausinet/Deutsch/AbfrageFrame.htm und für den Bereich Cloppenburg ist eine solche Datenbank im Aufbau, sie umfast circa 9.000 Personen ist aber noch nicht im Internet verfügbar.

Man kann den infrage kommenden Personenkreis bei der Genealogie durch folgendes Zwiegespräch stark eingrenzen:
"Sach´mal, wohnte Deine Urgroßmutter väterlicherseits in Amerika?"
"Nee, wieso?"
"Na, dann müßte sie ja meinen Urgroßvater mütterlicherseits kennen!"
"Wieso das denn?"
"Na, der wohnte auch nicht in Amerika!"

Erinnerungsfoto am historischen Denkmal vor Krulls Hus:

Dr. Heinrich Book, Bischof Ricken, Bürgermeister Heinrich Kreutzjans und die Mitglieder des Denkmalausschusses Hans Pohlabeln, Rudolf Wilken, Hümmling-Feriendorf, Ausschußvorsitzender Ratsherr Theo  Book, Franz Grote, Heimatring, Heinrich Wingbermühlen und Rudolf Schwarte, Hans-Meyer-Wellmann-Stiftung (von links). Schwarte-Foto

Bischof David Rickens Vorfahren waren auf dem Hümmling zu Hause

Von Wyoming über Rom nach Lorup

Aus dem Emsland-Kurier vom 17.12.2000

Lorup (rs) - David Ricken, als Bischof "Koadjutor" der Diözese Cheyenne im amerikanischen Bundesstaat Wyoming, hat sein Versprechen eingelöst, das er seinen Hümmlinger Verwandten bei seiner Bischofsweihe am Dreikönigstag im Vatikan gab. Anlässlich der Silberhochzeit seines Großcousins verbrachte er mehrere Tage im Hümmling.

   Die Großeltern des 48-jährigen Bischofs stammen aus den Gemeinden Lorup und Breddenberg, und über 20 Verwandte waren im Januar dieses Jahres  zur Bischofsweihe nach Rom gefahren. Von den 18 Geschwistern  seines Großvaters lebt in Lorup noch seine jüngste Großtante Thekla Schmedthans, geborene Rieken. Wilhelm Rieken, 1893 in Lorup geboren und 1911 in die USA ausgewandert, heiratete dort die aus Breddenberg stammende Christine Hanekamp. Der Großvater des heutigen Bischofs war seiner deutschen Heimat und seiner Familiengeschichte eng verbunden. Nach dem Krieg wurden die  Kontakte zu Geschwistern, Neffen und Großneffen in Deutschland intensiv durch Besuche, Briefe und Telefonate gepflegt.

   Bischof David Ricken - der Familienname wurde im Laufe der Jahre an die amerikanische Schreibweise angepasst - wurde 1980 zum Priester geweiht und studierte Kirchenrecht sowie katholische Theologie an der Gregorianischen Universität in Rom. Auf den unterschiedlichsten Ebenen im Vatikan und  in den USA übte er administrative Funktionen aus.

   Neben dem Dankgottesdienst anlässlich des 25. Ehejubiläums seines Großcousins in Vrees feierte Bischof Ricken in der Loruper Pfarrkirche St.  Marien in Konzelebration mit Pfarrer Hermann Rohling und Pfarrer i. R. Norbert Falke ein Pontifikalamt.

   Am Nachmittag hatte die Loruper Verwandtschaft zu einem Treffen in Krulls Hus eingeladen. Das Denkmal vor diesem  Kulturzentrum  soll auch an die Menschen erinnern, die im Laufe der letzten 100 Jahre das Hümmlingdorf verließen, um in Übersee eine neue Heimat zu finden. Der Name des Bischofs ist in die Steine  aufgenommen,  die unter anderem die großzügige Unterstützung von Loruper Auswandererfamilien in den USA bei der Realisierung des Denkmals dokumentieren.

Lorup, siehe Huemmling !

Betreff: [FamNord] EMIGRATION towards France

 Datum: Sat, 07 Jul 2001 12:02:29 +0200

Von: Jean-Claude Billon <jean-claude.billon@tnn.ap-hop-paris.fr>

Sorry, I can't speak German.

Bonjour,

j'ai lu  attentivement les guides de recherches et leurs conseils, et, sauf erreur de ma part, je suis surpris de constater qu'en ce qui concerne l'émigration de citoyens allemands, il n'est jamais question de la France comme  destination, ni dans les références de lecture, ni dans les forums. Or il existait à Bordeaux, France, aux XVIIe et XVIIe siècles une importante colonie allemande comptant de célèbres négociants. Ils ont contribué  fortement au développement de cette ville. Je souhaite savoir s'il existe un forum sur ce sujet, et quels étaient les ports d'Allemagne du Nord les plus actifs à destination de Nantes et Bordeaux dans la deuxième moitié  du XVIIIe siècle.

Merci de bien vouloir m'aider.

Jean-Claude Billon

(No. 114) Edikt wegen der Auswanderung Preußischer Unterthanen und ihrer Naturalisation in fremden Staaten. Vom 2ten Juli 1812.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen etc etc

 Finden Uns durch die gegenwärtigen öffentlichen Verhältnisse bewogen, nähere

gesetzliche Bestimmungen in Absicht auf die Auswanderung Unserer Unterthanen  und ihre Naturalisation in fremden Staaten  festzusetzen, und verordnen diesemnach Folgendes, wobei Wir unser Augenmerk gern dahin richten, die Freiheit derjenigen, welche zum Aufenthalt in einem fremden, befreundeten Staate, durch rechtmäßige Gründe bewogen seyn können, nicht zu beschränken, sondern nur diejenigen, welche, ohne ihren Obliegenheiten gegen Unsern Staat Genüge geleistet zu haben, oder selbst aus pflichtwidrigen Absichten, auswandern sollten, daran zu behindern, und sie zur gerechten Bestrafung zu ziehen.

Abschnitt I

 Von dem Aufenthalt und der Naturalisation Preußischer Unterthanen in fremden Staaten überhaupt.

   § 1    Diejenigen Individuen, welche aus Unsern Staaten, so wie letztere seit dem Tilsiter Friedensschluß bestehen, gebürtig sind, ferner diejenigen, welche zwar nicht aus unsern Staaten gebürtig sind, aber doch darin seit zehen Jahren, ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt, und entweder ein Grundstück eigenthümlich erworben, oder ein bürgerliches Gewerbe getrieben haben, so wie auch diejenigen, welche gleichfalls nicht aus Unsern Staaten gebürtig sind,  jedoch in Unserm Dienst, ein mit einem gewöhnlichen Diensteide verbundenes Amt bekleiden, sollen, wenn sie bereits vor der Publikation dieses Edikts, unter Genügung der damals gesetzlichen Erfordernisse, mit Erlaubnis der Behörde Unsern Staat verlassen und mit solcher Erlaubniß in einem fremden Staate entweder die Naturalisation bereits erlangt, oder auch ohne solche ihren bloßen Wohnsitz genommen haben, zur Fortsetzung dieses ihres dortigen Aufenthalts, keiner neuen Autorisation von Seiten Unsers Staats bedürfen, in sofern die vormalige Erlaubniß der Behörde, Kraft welcher sie Unsere Staaten verließen, definitiv und unbeschränkt war. Wegen  derjenigen Fälle, wobei eine Ausnahme hiervon statt finden muß, erfolgt weiterhin in den §§ 13, 15a, 18, 19, 20 und 21 Bestimmung.

   § 2    Diejenigen Unserer Unterthanen,  so wie solche in dem vorhergehenden Paragraphen bezeichnet worden, welche nur Kraft einer ihnen, zu einer bloßen Reise in das Ausland, von ihrer vorgesetzten Behörde, ertheilten Zeit-Erlaubniß, oder auf einen  gewöhnlichen, eine bloße Reise bezeichnenden, Paß, oder auch ohne eines von beiden, Unsere Staaten verlassen haben, und sich gegenwärtig in einem fremden Staate aufhalten, sie mögen dort bereits naturalisirt seyn, oder  nicht, sind verbunden, wenn sie daselbst fernerhin verbleiben wollen, hierzu Unsere Erlaubniß förmlich nachzusuchen.

   § 3    Die Nachsuchung dieser Erlaubniß zum bleibenden  Aufenthalt in einem fremden Staate, geschiehet entweder durch Unsere Gesandtschaft, wenn eine solche in dem fremden Lande vorhanden ist, oder, wo das der Fall nicht ist, direkte durch eine schriftliche Vorstellung bei  Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin, in welcher des Bittenden Vor- und Zunamen, Geburtsort, Geburtsjahr, letzter Wohnsitz und die letzte Zeit seines Aufenthaltes in Unsern Staaten, sein  damaliger Stand oder Gewerbe, wie nicht minder dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort, und Stand oder Gewerbe in dem fremden Staate, und die Ursachen, weshalb er in letzterem zu bleiben wünscht, anzugeben sind.

    § 4    Unseren, im obigen Falle sich befindenden Unterthanen, wollen Wir zur Nachsuchung jener Erlaubniß, eine Frist von einem Jahre verstatten, welche also mit dem 21ten Julius 1813  abläuft.

   § 5    Wir werden nach Befinden der Umstände, jene Erlaubniß sodann entweder durch Unser Departement der auswärtigen Angelegenheiten, oder durch die Regierung der  Provinz, in welcher der Bittende zuletzt seinen Wohnsitz hatte, verweigern oder ertheilen lassen.

   § 6    Diejenigen der in § 2 bezeichneten Individuen, welche ihren  Verbindlichkeiten nach den §§ 3 und 4, nicht Genüge geleistet haben, oder welchen auf ihr eingereichtes Gesuch die Erlaubniß ausdrücklich verweigert worden ist, und welche dennoch im Auslande verbleiben, haben die  fiskalische Einziehung ihres jetzigen und künftigen Vermögens in Unsern Staaten verwirkt, wozu die Regierung der Provinz, in welcher sie ihren letzten Wohnsitz gehabt, den Antrag bei dem Oberlandesgerichte, zu weitern Einleitung zu machen hat.

   § 7    In Ansehung Unserer Unterthanen, welche erst von jetzt an, eine Auswanderung nach einem fremden Staate beabsichtigen oder ausführen,  werden nicht allein die schon vorhandenen gesetzlichen Vorschriften s. Allgem. L.R. Th.II. Tit. 17 § 127 seq. und Allgem.Ger.Ordn. Thl. I. Tit. 36 § I seq. u. 47 seq. u.s.w angewendet, sondern solche noch insbesondere  dahin bestimmt, daß obgedachte Individuen, die ausdrückliche Erlaubniß zur Auswanderung, bei der Regierung der Provinz, in welcher sie wohnen, nachzusuchen haben: letztere hat sodann die Pflicht auf sich, das Gesuch mit  ihrem Gutachten, der zweiten Section des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, und dem Departement des Ministeriums des Inneren für die Allgemeine Polizei vorzulegen, von welchen beiden hierauf an Uns berichtet,  und danach dem Bittenden, durch die Regierung, Unsere Entscheidung bekannt gemacht wird. 

   § 8    Unterläßt jemand, wes Standes er sey, diese Vorschriften, und  wandert dennoch aus, so verfällt er in die § 6 bestimmten Strafen.

   § 9    Es versteht sich, dass in allen Fällen, wo eine Erlaubniß, es sey zum ferneren bleibenden  Aufenthalt in einem fremden Staate, oder zum Auswandern in einen solchen nachgesucht wird, der Bittende, wenn er in Unserm Civil- oder Militairdienst ist, vor allen Dingen seine Entlassung aus solchem erhalten und nachweisen muß.

   § 10  Diejenigen, welche, nach ihrem Dienstverhältniß die Entlassung, verfassungsgemäß, bei Uns Höchstselbst nachsuchen müssen, können damit das Gesuch um Erlaubniß  zur Auswanderung verbinden, und werden dann von uns unmittelbar beschieden werden.

Abschnitt II

Von dem Eintritt Preußischer Unterthanen in die Hof- und Civildienste fremder Staaten

   § 11  Diejenigen Individuen, welche aus unseren Staaten gebürtig sind, oder auf die, in § 1 ausgedrückte Art, sich darin niedergelassen, oder ein Amt bekleidet haben, bedürfen, um in die Hof- und Civildienste eines  andern befreundeten Souverains überzugehen, Unserer hierauf ausdrücklich gerichteten Erlaubniß.

   § 12  Wegen derjenigen, welche diese Erlaubniß nachzusuchen in dem Fall sind, jedoch dieselbe bis jetzt noch nicht erlangt haben, gelten die obigen Bestimmungen der §§ 3, 4, 5 und 6.

   § 13  Die gedachte Erlaubniß wird ungültig, wenn zwischen Unserm und demjenigen  Staate, in dessen Hof- und Civildienste ein solches Individuum übergegangen ist, ein Krieg ausbricht, und alsdann unserer in den dortigen Diensten befindlichen Unterthanen, durch hiesige allgemeine Avaktorien , unter  den darin näher festzusetzenden Fristen und anderer weiterer Bestimmungen, ab- und zurückberufen werden.

Abschnitt III

Von dem Eintritt Preußischer Unterthanen in die Militairdienste fremder Staaten

 

   § 14 Die aus Unseren Staaten gebürtigen, oder, auf die im § 1 ausgedrückte Art, darin niedergelassen, oder auch in Unserm Militairdienst stehenden Individuen bedürfen, um in die Militairdienste eines andern befreundeten Souverains überzugehen, Unserer ausdrücklichen Erlaubniß, welche bei Personen des Civilstandes, nach den oben ertheilten Vorschriften, bei Individuen des Militairstandes, welche Officiersrang haben, von Uns unmittelbar, und bei Individuen eines mindern Grades, durch das allgemeine Kriegsdepartement, erfolgt oder verweigert wird.

   § 15  Diejenigen unserer Unterthanen, welche obgedachtermaaßen in fremde Dienste treten, bleiben verpflichtet

 a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie zurückberufen werden, und

b) dem fremden Souverain, in dessen Dienst sie übergehen wollen, den Diensteid nur unter dem Vorbehalt zu leisten, nie gegen ihr  Vaterland zu dienen.

   § 16  Unsern bereits in dem Militairdienst eines andern befreundeten Souverains befindlichen Unterthanen, welche diese Erlaubniß noch nicht erhalten haben, wird, um solche einzuholen, hiermit eine Frist von 6 Monaten gesetzt, die also mit dem zweiten Januar 1813 abläuft.

   § 17   Wegen dieser Fristen gelten im übrigen die obigen Bestimmungen der §§ 3 und 6.

   § 18  Wenn zwischen Unserm und demjenigen Staate, in dessen Militairdienste solche Individuen  übergegangen sind, ein Krieg ausbricht, so wird hierdurch ohne weiteres, und ohne daß es deshalb besonderer Avokatorien bedarf, die in dem § 14 bestimmte Erlaubniß, von selbst unwirksam und ungültig, und diese  Individuen haben sofort die dortigen Kriegsdienste zu verlassen und in Unsere Staaten zurückzukehren.

   § 19  Auf solchen Kriegsfall wird gedachten Individuen hiermit eine Frist von  zwei Monaten, vom Ausbruch der ersten Feindseeligkeiten an gerechnet, gesetzt, innerhalb welcher sie ihre, in Unsere Staaten erfolgte Rückkehr, durch ein Attest der Preußischen Ortsobrigkeit, unter welche sie sich dann  begeben haben werden, bei der Provinzialregierung nachweisen müssen.

   § 20  Gegen diejenigen, welche den §§ 18 und 19 zuwider, in dem Militairdienste eines, mit dem Unsrigen im Kriege befindlichen Staats, etwa widerspenstig beharren, wird bei dem Oberlandesgericht der Provinz, worin sie ihre Hauptbesitzungen haben, oder ihren letzten Wohnsitz hatten (wie nach § 6) fiskalisch verfahren, und auf  Einziehung ihres jetzigen und künftigen Vermögens in Unsern Staaten erkannt; desgleichen werden sie Unserer Königlichen Orden und Ehrenzeichen, mit welchen sie etwa bekleidet sind, von Uns verlustig erklärt werden.

   § 21  Zu den in vorstehendem § bestimmten Strafen, kömmt auch noch die , auf vorgängige Untersuchung, durch Urteil und Recht zu verhängende Todesstrafe, wenn ein solches Individuum  mit den Waffen in der Hand, gegen sein Vaterland streitend, ergriffen wird.

         Wir befehlen, dass gegenwärtiges Edikt öffentlich bekannt gemacht, und von Unsern Behörden nach solchen genau verfahren werde.

         Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

         So geschehen und gegeben Berlin, den 2ten Julius 1812

(LS)

 Friedrich Wilhelm

Hardenberg     Goltz    Kircheisen

blaubeeren

themenAK

schulte

ausfluege