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Anzeige im GA v. 23.1.2002

Amtsgericht Leer Az. 7 c C 1231/01

   Es klagt Berend Mollen, Margriet 49, NL 7772 Hardenberg, Kläger, gegen Fokko Wever, zuletzt wohnhaft Domänenstr. 3, 26810 Westoverledingen, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, Beklagter, mit dem Antrag, den Be- klagten zu verurteilen, das Wohngebäude Domänenstr. 3, 26810 Westoverledingen mit den angrenzenden Stal- lungen vollständig zu räumen. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird beantragt, d. Bekl. durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Das Gericht hat das schrift- liche Vorverfahren angeordnet. Der Beklagte wird aufgefordert, falls er beabsichtigt, sich gegen die Klage zu ver- teidigen, dies innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Klageschrift anzuzeigen oder mitzuteilen, ob er den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt. Wenn er nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen an- zeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen will, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnis- urteil gegen ihn erlassen. Wenn er dem Gericht mitteilt, dass er den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, kann das Gericht ihn ebenfalls ohne mündliche Verhandlung gemäß seinem Anerkenntnis verurteilen. Für den Fall, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, wird ihm ferner aufgegeben, innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen auf die Klage zu erwidern. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, das die beklagte Partei erhebliche Rechtsnach- teile erleiden kann, wenn die vorstehenden Aufforderungen nicht beachtet werden. Sie kann, auch wenn sie im Recht ist, den Prozeß verlieren, wenn sie ihn nicht sorgfältig führt, insbesondere eine vom Gericht gesetzte Frist versäumt. Die Klage und etwaige Anlagen können durch die Partei oder einen Bevollmächtigten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leer, Zimmer 206, eingesehen werden.

Amtsgericht Leer -17.1. 2002

Im Jahre 1933 hatten Völlen, Völlenerfehn & Völlenerkönigsfehn zusammen 2.894 Einwohner.

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